§ 34 ThürVerfSchG - Haushaltsvorlagen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Der für Haushalt und Finanzen zuständige Landtagsausschuss berät Haushaltsvorlagen zum Verfassungsschutz in vertraulicher Sitzung. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission können an Sitzungen des für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.