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§ 33 HAG - Ausführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Heimarbeitsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
804-1

(1) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen erlassen über

  1. a)
    das Verfahren bei der Gleichstellung (§ 1 Abs. 2 bis 5);
  2. b)
    die Errichtung von Heimarbeitsausschüssen und von Entgeltausschüssen für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor ihnen (§§ 4, 5, 11, 18 und 22);
  3. c)
    Form, Inhalt und Einsendung der Listen (§ 6);
  4. d)
    Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung von Entgeltbelegen (§ 9).

(2) Der Bundesminister für Arbeit kann mit Zustimmung des Bundesrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung dieses Gesetzes erlassen.