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§ 5 SVWO - Wahlleitungen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) 1Der Wahlausschuss bestellt Briefwahlleitungen oder nimmt deren Aufgaben selbst wahr. 2Nimmt er die Aufgaben der Briefwahlleitungen selbst wahr, sind seine Mitglieder insoweit Mitglieder von Briefwahlleitungen; soweit erforderlich sind weitere Mitglieder zu bestellen.

(2) 1Die Briefwahlleitungen werden spätestens bis zum neunten Tag vor dem Wahltag bestellt. 2Jede Briefwahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, der berechtigt ist, an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 3Vorschläge der in § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Personenvereinigungen und Verbände sowie der Listenvertreter freier Vorschlagslisten (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sollen berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder der Briefwahlleitungen sind bei ihrer Berufung über ihre Aufgaben zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(4) 1Jede Briefwahlleitung ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 2Bei der Behandlung der Wahlbriefe sollen immer mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

(5) 1Die Briefwahlleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Zur Herstellung der Beschlussfähigkeit kann der Vorsitzende fehlende Mitglieder durch andere Personen ersetzen; diese werden damit Mitglieder der Briefwahlleitung. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) 1Die Briefwahlleitung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) 1Über die Ermittlung des Wahlergebnisses wird von jeder Briefwahlleitung eine Wahlniederschrift gefertigt und von den Mitgliedern der Briefwahlleitung unterzeichnet. 2§ 3 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) 1Für die Wahl der Versichertenältesten der Bundesknappschaft bestellt der Wahlausschuss für jeden Wahlraum eine Wahlleitung. 2Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis für ihren Bereich. 3Die Absätze 2 bis 7 gelten entsprechend.