§ 2 SchwbAwV - Zugehörigkeit zu Sondergruppen

Bibliographie

Titel
Schwerbehindertenausweisverordnung
Redaktionelle Abkürzung
SchwbAwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-9

(1) Im Ausweis ist auf der Vorderseite unter dem Wort "Schwerbehindertenausweis" die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.

(2) Im Ausweis sind auf der Vorderseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1. Red. Anm.: Die Abbildungen sind im BGBl. I vom 6. August 1991 auf den Seiten 1740 bis 1741 wiedergegeben. wenn der Schwerbehinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom Hundert beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist,
2. Red. Anm.: Die Abbildungen sind im BGBl. I vom 6. August 1991 auf den Seiten 1740 bis 1741 wiedergegeben. wenn der Schwerbehinderte wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält.

Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der Schwerbehinderte beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".