§ 34 BremPolG - Datenerhebung durch Vertrauenspersonen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben durch die Verwendung von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen). Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Eine Vertrauensperson darf nicht gegen Personen verwendet werden, die in Strafverfahren aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Der Polizeivollzugsdienst darf Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Satz 1 haben, nicht von sich aus als Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen.
(3) Die Frist für die Anordnung der Maßnahme beträgt höchstens sechs Monate; sie kann um diesen Zeitraum verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiter vorliegen.