§ 28 BestattGUmbettung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BestattG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Die Umbettung von Leichen und Urnen während der Ruhezeit ist nicht zulässig. Eine Ausnahme kann auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) Ist eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt, so wird die Umbettung einer Leiche oder Urne von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(3) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(4) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Beisetzung der Urnen auf derselben Grabstelle sind keine Umbettung.