Art. 10 BayHIG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
- Amtliche Abkürzung
- BayHIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2210-1-3-WK
(1) 1Die Hochschulen unterstehen in allen Angelegenheiten der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums. 2Sie unterstehen zudem in Angelegenheiten gemäß Art. 4 Abs. 5 Satz 2 und Art. 53 Abs. 1 der Fachaufsicht. 3Dies gilt auch, wenn die Hochschule als Stiftung oder in anderer Rechtsform geführt wird.
(2) Das Staatsministerium soll die Hochschulen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Hochschulorgane stärken.
(3) 1Das Staatsministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen zu unterrichten. 2Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern. 3Darüber hinaus kann es für Zwecke der Personal- und Stellenwirtschaft, der Personalplanung und -steuerung, für statistische Zwecke, für Personaleinzelfallentscheidungen, soweit das Staatsministerium für letztere zuständig ist, sowie zur Erfüllung des Informationsanspruchs des Landtags und seiner Abgeordneten im Rahmen der parlamentarischen Kontrollrechte personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere anlassbezogen abrufen.
(4) 1Das Staatsministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Verfügungen und Satzungen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 2Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann es die Hochschule zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern oder sie nach angemessener Fristsetzung erforderlichenfalls selbst vornehmen.
(5) 1Ist der geordnete Gang der Verwaltung oder die Funktionsfähigkeit der Hochschule oder einer ihrer Untergliederungen oder Einrichtungen ernstlich behindert, so kann das Staatsministerium die Präsidentin oder den Präsidenten ermächtigen, bis zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands für die Hochschule zu handeln oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der die Aufgaben nach Satz 1 in erforderlichem Umfang wahrnimmt. 2Ist die Ordnung und Sicherheit an einer Hochschule in solchem Maße gestört, dass sie nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Lage ist, kann das Staatsministerium eine Hochschule ganz oder teilweise vorübergehend schließen.
(6) Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Staatsministerium für die Behandlung von staatlichen Angelegenheiten Weisungen erteilen.