§ 42 SächsLKrO - Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 231-2
(1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Landrat in geheim zu haltenden Angelegenheiten (§ 49 Abs. 3 Satz 2) berät.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens vier, höchstens sechs Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Kreistages angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind.
(3) Vorsitzender des Beirats ist der Landrat. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Der Vorsitzende beruft den Beirat ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.