§ 22 HWG - (zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Wassergesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 85-72
(1) 1Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern bedarf der Genehmigung. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben
- 1.
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
- 2.
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- 3.
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt,
- 4.
hochwasserangepasst ausgeführt wird und
- 5.
die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst
oder nachteilige Auswirkungen im Sinne der Nr. 1 bis 5 durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(2) 1Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 ein. 2Ist für ein Vorhaben auch eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung erforderlich, entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Benehmen mit der Wasserbehörde.