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§ 25 VerfGGBbg - Beweistermin

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Amtliche Abkürzung
VerfGGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1102-1

Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.