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  • ab 30.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 18 DSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
DSchG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
224-11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und nicht nach § 19 mit Strafe bewehrt ist,

  2. 2.

    die in § 12 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt, soweit diese Handlungen nicht nach § 19 mit Strafe bewehrt sind,

  3. 3.

    den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 15 Absatz 4 verlangt worden ist, beiseite-schafft, beschädigt oder zerstört.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

  1. 1.

    unrichtige Angaben macht oder

  2. 2.

    unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,

um ein Tätigwerden der Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte.