§ 82 SHSG - Aufhebung der Einschreibung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.
(2) Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn
- 1.
sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
- 2.
sich nachträglich ergibt, dass ein Versagungsgrund nach § 80 Absatz 1 vorgelegen hat.
Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sie auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.
(3) Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 80 Absatz 1 Nummer 3 oder 6 nachträglich eintreten.
(4) Die Einschreibung kann widerrufen werden, wenn Studierende
- 1.
die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder Prüfungen nicht erbringen,
- 2.
ihr Studium längere Zeit nicht betreiben; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn Studierende für mehr als vier aufeinander folgende Semester keine nachprüfbaren Leistungen im betreffenden Studiengang erbringen oder wenn sie eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf der doppelten Regelstudienzeit aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht abgelegt haben,
- 3.
durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Hochschule, die Tätigkeit eines Organs der Hochschule oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindern oder ein Mitglied der Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen,
- 4.
Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder zu nutzen versuchen oder
- 5.
wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines entsprechenden strafbaren Versuchs zulasten eines Mitglieds oder einer/eines Angehörigen der Hochschule rechtskräftig verurteilt worden sind und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeiten des Mitglieds oder der/des Angehörigen droht.
Gleiches gilt, wenn Studierende an den in den Nummern 1 und 4 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die gegen sie von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 15 Absatz 5 getroffen worden sind. In diesen Fällen kann mit dem Widerruf der Einschreibung eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb der eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.