Versionsverlauf


§ 56 SHSG - Ziele des Studiums

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

Lehre und Studium bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor, vermitteln die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden und schaffen die Grundlage für die Entwicklung ethischer, interkultureller und sozialer Kompetenzen. Sie befähigen zu wissenschaftlicher Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis sowie zu selbstständigem Denken und verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.