§ 15a SenatsG
Bibliographie
- Titel
- Senatsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SenatsG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-a-1
Wird ein Staatsrat zum weiteren Mitglied des Senats gewählt, erhält er vom Beginn des Kalendermonats an, in dem er sein Amt antritt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge nach Besoldungsgruppe 7 oder 8 der Bremischen Besoldungsordnung B. Die Abschnitte I und IV sowie § 4 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung. Für die Ausstattung sowie für die Ansprüche auf Versorgung gelten die für beamtete Staatsräte anzuwendenden Vorschriften entsprechend.