§ 99 GO LT 2015 - Mitteilungen der Präsidentin
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2015,BB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin offizielle Mitteilungen heraus.
(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Mitgliedern des Landtages von der Präsidentin als Zuschriften bekannt gegeben.