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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 99 GO LT 2015 - Mitteilungen der Präsidentin

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin offizielle Mitteilungen heraus.

(2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, den Mitgliedern des Landtages von der Präsidentin als Zuschriften bekannt gegeben.