§ 50 SOG LSA - Vollzugshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.