§ 85a LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag
- 1.die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden.
- 2.ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt werden,
wenn er mit
- a)mindestens einem Kind unter achtzehn Jahren oder
- b)einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
in häuslicher Gemeinschaft lebt und diese Person tatsächlich betreut oder pflegt.
(2) Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten; § 78b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des genehmigten Urlaubs zu stellen.
(3) Die Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Urlaub soll auf Antrag widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wird dem Antrag stattgegeben, so muß der Widerruf spätestens sechs Monate nach der Antragstellung wirksam werden.
(4) Einem entlassenen Beamten, der Dienstbezüge erhalten hat, kann die Ermäßigung der Arbeitszeit vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zugesichert werden.