§ 14 SchwbAV - Verwendungszwecke

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Amtliche Abkürzung
SchwbAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-14

(1) Die Hauptfürsorgestellen haben die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließlich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehn, der zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistungen:

  1. 1.
    Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte,
  2. 2.
    Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben, einschließlich der Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
  3. 3.
    Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben und
  4. 4.
    Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Modellvorhaben auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regionale Bedeutung zukommt oder beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beantragte Mittel aus dem Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten.

(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.

(3) Die Hauptfürsorgestellen können sich an der Förderung von Vorhaben nach § 41 Abs. 2 durch den Ausgleichsfonds beteiligen.