§ 39b BbgWG - Antragsunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 39a sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Regelungsgegenständen beizufügen:
- Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung der Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
- Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
- Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
- Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung des Schmutzwassers und des auf dem Anlagegelände anfallenden Niederschlagswassers,
- vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt,
- die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische, allgemein verständliche Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Hinsichtlich der in den jeweiligen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vorzulegenden Unterlagen stimmen sich die beteiligten Behörden frühzeitig ab und wirken darauf hin, dass zeitnah ein Antrag im jeweiligen parallelen Zulassungsverfahren gestellt wird. Auditierte Betriebsstandorte gemäß § 21h WHG können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.