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§ 74 LWO - Wahlbekanntmachung

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung
Redaktionelle Abkürzung
LWO,HB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Für beide Wahlen ist eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 1 mit den besonderen Hinweisen zu veröffentlichen, daß

  1. 1.

    die Wahl zur Bürgerschaft und zur Stadtverordnetenversammlung gleichzeitig stattfindet,

  2. 2.

    sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden,

  3. 3.

    die Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag gelegt werden,

  4. 4.

    bei der Briefwahl der gemeinsame Wahlumschlag zusammen mit dem Wahlschein in einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt wird.

(2) Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen als Muster beizufügen.