§ 96 KWO - Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid soll mit der für die Landtagswahl verbunden werden, indem in das Muster der Anlage 1 zur Landeswahlordnung zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung als verbundene Wahlen aufgenommen wird. Auf der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist kenntlich zu machen, für welche der verbundenen Wahlen die Wahlberechtigung besteht.
(2) Auf der Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid aufzudrucken; das Muster der Anlage 2 zur Landeswahlordnung ist entsprechend zu ergänzen.
(3) Für die verbundene Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag werden Vordruckmuster erstellt.