§ 5a VwVG NRW - Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde oder auf Verlangen des Vollstreckungsbeamten der Justiz für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum, seine Staatsangehörigkeit und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben. Das Verfahren richtet sich für die Vollstreckungsbehörde nach § 284 der Abgabenordnung, für den Vollstreckungsbeamten der Justiz nach den §§ 802c bis 802l der Zivilprozessordnung.

(2) Zur Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde ist nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde sowie dessen allgemeiner Vertreter befugt. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht erfüllen, können durch den Leiter der Vollstreckungsbehörde oder dessen allgemeinen Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragt werden.

(3) Erfolgt zunächst die Zwangsvollstreckung in Sachen und

  1. 1.

    hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 14) verweigert oder

  2. 2.

    ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,

so kann der Vollziehungsbeamte dem Schuldner die Vermögensauskunft abweichend von Absatz 1 sofort abnehmen, soweit die Vollstreckungsbehörde ihn dazu beauftragt hat und der Schuldner der sofortigen Abnahme nicht widerspricht. Widerspricht der Schuldner, gilt § 802f der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollziehungsbeamten der Justiz mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justiz an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung.