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§ 160 BremBG

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz
Redaktionelle Abkürzung
BremBG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Die unabhängige Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 8) nimmt zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung.