§ 52 HRG - Nebentätigkeit der Professoren
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
1Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer Bestimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbehörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). 2Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).