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§ 52 HRG - Nebentätigkeit der Professoren

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

1Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten, die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer Bestimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbehörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Genehmigung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). 2Gleiches gilt für die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden selbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).