§ 76 LBG - Beihilfen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung erhalten:

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind, während des Bezugs von Unterhaltsbeiträgen nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und/oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und der Höhe nach angemessene Aufwendungen

  1. 1.

    in Krankheits- und Pflegefällen,

  2. 2.

    zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

  3. 3.

    in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

  4. 4.

    zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

(3) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für

1.Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und entpflichtete Hochschullehrer50 Prozent,
2.Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind,70 Prozent,
3.die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner70 Prozent,
4.ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist,80 Prozent,
5.die Mutter eines nicht ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Aufwendungen bei der Geburt 70 Prozent.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Nummer 170 Prozent;
bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten70 Prozent.

Die Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zustehen.

(4) Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmerzuschlag) sind nicht beihilfefähig.

(5) Die zu gewährende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen

A 7 bis A 8um60 Euro,
A 9 bis A 12um110 Euro,
A 13, A 14, C 1, AH 1 bis AH 4, W 1 und R 1 bis zur 4. Stufe um210 Euro,
A 15, A 16, B 2, C 2, C 3, AH 5, AH 6, W 2 und R 1 ab der 5. Stufe und R 2um320 Euro,
B 3 bis B 7, C 4, AH 7, W 3 und R 3 bis R 7um470 Euro,
B 8 bis B 11 und R 8um780 Euro

gekürzt (Kostendämpfungspauschale). Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

(6) Für Beamtinnen und Beamte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet regelt sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Bemessungssatz ihrer Besoldung. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Kostendämpfungspauschale im Verhältnis der tatsächlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Vollarbeitszeit.

(7) Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger beträgt 70 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden. Abweichend von Satz 1 beträgt die Kostendämpfungspauschale bei Witwen und Witwern 40 vom Hundert der für die Besoldungsgruppe maßgeblichen Kostendämpfungspauschale.

(8) Von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale werden folgende Personengruppen ausgenommen:

  1. 1.

    Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte in der Elternzeit, soweit ihnen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird,

  3. 3.

    Waisen,

  4. 4.

    Beihilfeberechtigte, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, und

  5. 5.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Mindestruhegehalt nach § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und ihre Hinterbliebenen.

(9) Die Erhebung einer Kostendämpfungspauschale entfällt für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit.

(10) Die Erhebung der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr.

(11) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung regeln. Insbesondere kann er die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz, Höchstbeträge, Belastungsgrenzen und den völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch festlegen.