§ 11 LKHG - Investitionsprogramme
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Zur Förderung des Krankenhausbaus werden auf der Grundlage des Krankenhausplans jährliche Investitionsprogramme aufgestellt (Jahreskrankenhausbauprogramme). Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(2) Das Jahreskrankenhausbauprogramm weist die neu zu fordernden Investitionen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 mit ihrer voraussichtlichen Gesamtförderung aus. Ein Anspruch auf Förderung entsteht erst durch Bewilligung.
(3) Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird vom Ministerium in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskrankenhausausschuss erstellt. In dem Programm kann für Investitionen mit geringeren Kosten ein Gesamtbetrag festgelegt werden, in dessen Rahmen die Regierungspräsidien regionale Jahreskrankenhausbauprogramme erstellen.