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§ 106 HSchG - Klassenelternbeiräte

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren ein Elternteil als Klassenelternbeirat und ein Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. In Schulformen von einjähriger Dauer beträgt die Amtszeit ein Jahr.

(2) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt, wenn keine Jahrgangsklassen bestehen. In diesem Fall wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen bis 10 für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler und in den Jahrgangsstufen ab 11 für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler je eine Jahrgangselternvertreterin oder einen Jahrgangselternvertreter sowie je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Sofern nur eine Vertreterin oder ein Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt wurde, nimmt diese oder dieser als Jahrgangselternbeirat die Aufgaben des Klassenelternbeirates wahr. Sind zwei Vertreterinnen oder Vertreter in einer Jahrgangsstufe gewählt worden, so ergibt sich aus der Rangfolge der Stimmzahl, wer die Aufgaben des Klassenelternbeirates und wer die Aufgaben der Stellvertreterin oder des Stellvertreters wahrnimmt. Sofern die Zahl der Jahrgangselternvertreterinnen oder -vertreter in einer Jahrgangsstufe mindestens drei beträgt, wählen sie aus ihrer Mitte diejenigen, die diese Aufgaben wahrnehmen; die Rechte aller Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter im Schulelternbeirat bleiben unberührt. § 107 gilt für die einzelnen Jahrgangsstufen entsprechend.

(3) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt in Klassen, in denen zu Beginn des Schuljahres mehr als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler volljährig ist. Die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dieser Klassen wählen in jeder Jahrgangsstufe gemeinsam für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Schulelternbeirat.

(4) Die Einrichtung von Klassenelternbeiräten entfällt bei Schulen, die vorwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. Sofern die Zahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler an einer solchen Schule zu Beginn des Schuljahres mindestens 25 beträgt, wählen deren Eltern für jeweils 25 Schülerinnen und Schüler eine Elternvertreterin oder einen Elternvertreter in den Schulelternbeirat.