§ 18 LHO - Kreditermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Die Einnahmen aus Krediten (Nettokreditaufnahme) dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Überwindung einer schwer wiegenden Störung oder unmittelbaren Bedrohung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes. In diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans darzulegen, dass
- 1.das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder die Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung des Landes schwer wiegend gestört oder unmittelbar bedroht sind und
- 2.die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störungen oder die unmittelbare Bedrohung abzuwehren.
(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf
- 1.zur Deckung von Ausgaben,
- 2.zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Jahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.