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§ 36 HmbBG

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Amtliche Abkürzung
HmbBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn

  1. 1.
    er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder
  2. 2.
    er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt oder
  3. 3.
    die Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 Satz2 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung § 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten: bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluß,
von mehr als drei Monatenein Monat zum Monatsschluß,
von mindestens einem Jahrsechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im öffentlichen Dienst desselben Dienstherrn.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(4) Zeitpunkt und Grund der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekanntzugeben.