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§ 7 BbgWG - Bisheriges Eigentum

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Soweit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Eigentum an Gewässern I. Ordnung nicht dem Bund oder dem Land, an Gewässern II. Ordnung nicht den Eigentümern der Ufergrundstücke zusteht, bleibt das bisherige Eigentum aufrechterhalten.

(2) Zu Gunsten des Landes ist die Enteignung von Gewässern I. Ordnung zulässig, soweit sie nicht dem Bund gehören. Das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg ist anzuwenden.