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§ 28 HRG - Widerruf der Einschreibung

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Die Einschreibung zum Studium kann widerrufen werden, wenn ein Student durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt

  1. 1.
    den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder
  2. 2.
    ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

2Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen ihn von der Hochschule wegen Verletzung seiner Pflichten nach § 36 Abs. 5 getroffen worden sind.

(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.

(3) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ergehen in einem förmlichen Verfahren. 2Das Nähere, insbesondere das Recht, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen, wird durch Landesgesetz geregelt. 3Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. 4Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(4) 1Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist ist die Einschreibung an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, daß für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. 2Die Entscheidung über die Einschreibung ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen.