§ 113 SBauVO - Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungswegepläne für Hochhäuser (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen
- 1.
die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 114 Absatz 1 erforderlich,
- 2.
die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
- 3.
die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand,
- 4.
die Maßnahmen, die zur Rettung von Personen mit Behinderungen erforderlich sind.
(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
(3) In jedem Geschoss muss der Flucht- und Rettungswegeplan des jeweiligen Geschosses an allgemein zugänglicher Stelle gut sichtbar ausgehängt werden.