§ 34 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Der Zuschuß des Bundes wird für das Jahr 1983 auf achtzig Millionen Deutsche Mark festgesetzt. Er verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend § 116 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes.

(2) Der Zuschuß ist zu mindern, soweit er für ein Kalenderjahr 17 vom Hundert der Ausgaben der Künstlersozialkasse übersteigt. Überzahlungen sind mit dem Bundeszuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen.

(3) Ferner sind die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse aus dem Bundeszuschuß zu decken.