§ 4 ThürVwVfG - Amtshilfepflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
- 1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
- 2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)