§ 9 HeilBGZusammensetzung des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Vorsitzenden der Vorstände der Bezirkskammern sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes der Landeskammer, wenn die Hauptsatzung der Landeskammer dies vorsieht.
(2) Die Kammern können in der Hauptsatzung vorsehen, dass ein von der Vertreterversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung abgewählt werden kann. Das Nähere regelt die Satzung.