§ 133 BbgSchulG - Schulpsychologische Beratung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die schulpsychologische Beratung umfasst insbesondere die präventive und die auf akute Probleme bezogene Beratung von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften, Eltern sowie von Schulen.
(2) Die schulpsychologische Beratung erfolgt durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen.