§ 32 KGGWahl des Verbandsvorsitzenden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- KGG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach § 30 Abs. 3 gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas anderes bestimmt. Die Verbandsversammlung kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.