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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 106 FFG - Rückzahlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG) 
Amtliche Abkürzung
FFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-27

Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn

  1. 1.

    das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,

  2. 2.

    die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,

  3. 3.

    die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder

  4. 4.

    das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.