§ 106 FFG - Rückzahlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG)
- Amtliche Abkürzung
- FFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-27
Die Förderhilfen nach § 100 sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung von dem im Antrag beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
- 2.
die antragstellende Person der Verpflichtung nach § 105 Absatz 2 nicht nachgekommen ist,
- 3.
die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 4.
das Drehbuch entgegen § 103 verwertet worden ist.