§ 20a BVO - Einbeziehung von Bezugspersonen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Die Notwendigkeit bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Gespräche unter psychodynamischen oder verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Einbeziehung von Bezugspersonen in das Therapiekonzept zu führen, ist in der Begründung zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Therapie anzugeben. Hierbei ist auch anzugeben, in welchem Umfang die Einbeziehung der Bezugspersonen notwendig ist. Aufwendungen für die Einbeziehung sind beihilfefähig, soweit die vorgesehene Stundenzahl ein Verhältnis von 1 : 4 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschreitet. Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzuzurechnen. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, ist dies zu begründen. Wird hierfür von der Gutachterin oder dem Gutachter eine höhere Stundenzahl befürwortet, so reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten entsprechend. Stellt sich im Verlauf der Einbeziehung von Bezugspersonen heraus, dass eine Psychotherapie der Bezugsperson notwendig ist, bedarf es für die Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines eigenen Antrags.
(2) Soll die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen in Gruppen durchgeführt werden, darf ein Verhältnis von 1 : 2 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschritten werden. Die genehmigten Doppelstunden für die Gruppenbehandlung werden der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzugerechnet.
(3) Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.