§ 30 GemHVOBerichtspflicht
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.1
Der Gemeindevertretung ist unverzüglich zu berichten, wenn sich abzeichnet, dass
- 1.der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
- 2.sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.