§ 7 HZulG LSA - Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
(1) Bei postgradualen Studiengängen erfolgt die Zulassung nach § 5 Abs. 1, wobei abweichend von Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages an die Stelle der Qualifikation das Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses tritt. An die Stelle der Wartezeit können Berufserfahrungen treten. § 3a gilt entsprechend.
(2) In internationalen Studiengängen kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. Näheres wird in der Verordnung gemäß § 12 Nr. 4 geregelt.