§ 14 BörsG - Börsenrat an Warenbörsen
Bibliographie
- Titel
- Börsengesetz (BörsG)
- Amtliche Abkürzung
- BörsG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-10
Auf Warenbörsen sind die §§ 12 und 13 über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen im Börsenrat vertreten sein; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann Ausnahmen zulassen und vorsehen, dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen und die Anleger im Börsenrat vertreten sind;
- 2.
der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 kann vorsehen, dass mindestens ein Stellvertreter gewählt wird, der einer anderen Wirtschaftsgruppe im Sinne der Nummer 1 angehört;
- 3.
die Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 muss sicherstellen, dass die in Nummer 1 genannten Gruppen angemessen vertreten sind; sie kann Untergruppen vorsehen; die Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung entsandt.