§ 4 LKO - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung (LKO)
- Amtliche Abkürzung
- LKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Die Landkreise können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Landkreise führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.
(3) Wappen und Flagge des Landkreises dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Kreisverwaltung verwendet werden.