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§ 291 StGB - Wucher

Bibliographie

Titel
Strafgesetzbuch (StGB)
Amtliche Abkürzung
StGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-2

(1) 1Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten

  1. 1.
    für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
  2. 2.
    für die Gewährung eines Kredits,
  3. 3.
    für eine sonstige Leistung oder
  4. 4.
    für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen

2Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt.

(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. 1.
    durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
  2. 2.
    die Tat gewerbsmäßig begeht,
  3. 3.
    sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.