§ 88 BbgKWahlG - Durchführung des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
- 1.
Bildung, Beschlussfähigkeit und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
- 2.
die Einteilung der Wahlkreise und Wahlbezirke sowie über die Bekanntgabe der Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale,
- 3.
die Bestellung der Wahlleiter und der Wahlvorsteher,
- 4.
die Ausübung des Wahlrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,
- 5.
die Ausgabe von Wahlscheinen,
- 6.
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,
- 7.
Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, über die Aufstellung der Bewerber, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen sowie über die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,
- 8.
Form und Inhalt des Stimmzettels,
- 9.
Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe, die Verhinderung von Wahlbeeinflussung,
- 10.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
- 11.
die Briefwahl,
- 12.
die Stimmenzählung, die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,
- 13.
die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
- 14.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der gewählten Bewerber sowie die Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen,
- 15.
die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,
- 16.
die Erstattung von Wahlkosten,
- 17.
die Zuständigkeit der Ämter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 1,
- 18.
die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,
- 19.
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Bürgermeisters oder Oberbürgermeisters einschließlich der Stichwahl sowie der Abwahl,
- 20.
die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Ortsteilwahlen,
- 21.
die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen; dabei bestimmt der Minister des Innern, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tag der Hauptwahl dieses erfordert,
- 22.
die Auswertung der Wahl für statistische Zwecke,
zu erlassen.
(2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen.
(3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für die Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, können diese vom Ministerium des Innern auch durch Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht werden.