Art. 59 BayBO - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
1Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1,
- 2.
beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
2Art. 62 bleibt unberührt.