Art. 25c MitglStRegG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
- Redaktionelle Abkürzung
- MitglStRegG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1-F
(1) Für die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 15 Abs. 3 unbeschadet der Art. 24 bis 25b in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; die Art. 25 bis 25b bleiben unberührt. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für künftige Hinterbliebene der am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum der für das frühere Ruhegehalt maßgebende Ruhegehaltssatz zu Grunde zu legen.
(3) § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die nach Anwendung des Art. 16 Satz 3 zustehenden Versorgungsbezüge sowie für Versorgungsbezüge nach Art. 19.
(4) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Art. 22 Abs. 4 und 6) gilt § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sinngemäß.