§ 3 UIG NRW - Rechtsschutz
Bibliographie
- Titel
- Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- UIG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2129
(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68-73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.