§ 73 ALG - Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Für die Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Versicherten gilt § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Soweit es für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Erbringung von Leistungen erforderlich ist, sind
- 1.die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Mitteilung über den Familiennamen, Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Unternehmensverhältnisse eines versicherten Landwirts sowie über die Änderung der Verhältnisse zu machen; bei Verpachtung von Flächen ist der landwirtschaftlichen Alterskasse auch der Familienname, Vorname und die Anschrift des Pächters mitzuteilen,
- 2.die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften insbesondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen Art und Höhe der Renten an einen Versicherten mitzuteilen,
- 3.die landwirtschaftlichen Krankenkassen insbesondere verpflichtet, den landwirtschaftlichen Alterskassen auf Verlangen mitzuteilen, ob der Landwirt, sein Ehegatte und die nach diesem Gesetz versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen bei ihnen versichert sind.