§ 280 SGB V - Aufgaben des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) 1Der Verwaltungsrat hat
- 1.
die Satzung zu beschließen,
- 2.
den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,
- 4.
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,
- 5.
Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,
- 6.
den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.
2§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. 2Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.